Nicht unsere Rechtsauffassung – aber unsere Ausstellung?
Der VDH hat zu den tierschutzrechtlichen Auflagen für die Hund & Pferd 2026 Stellung genommen. Die Worte sind deutlich: Die Dortmunder Vorgaben entsprechen nicht seiner Rechtsauffassung, Teile bezeichnet der Verband sogar als „fachlich und sachlich fehlerhaft“. Der VDH verweist zugleich auf laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen die zugrunde liegenden Rechtsfragen geklärt werden sollen.
Trotzdem findet die Ausstellung statt. Unter genau diesen Auflagen.
Für Aussteller ist das keine juristische Randnotiz. Sie müssen Nachweise beschaffen, Meldegebühren zahlen, Anreise und möglicherweise Hotel organisieren – und können trotz eingereichter Unterlagen bei der Kontrolle vor Ort erfahren, dass ihr Hund nicht teilnehmen darf.
Für Chinese Crested, Xoloitzcuintle und Perro sin pelo del Perú ist diese Situation besonders relevant. Denn die drei Nackthunderassen werden in den Dortmunder Vorgaben ausdrücklich hervorgehoben.

Der VDH widerspricht – und klagt
Der VDH stellt klar, dass er die vom Veterinäramt der Stadt Dortmund erlassenen tierschutzrechtlichen Auflagen für die Ausstellung umsetzt, ohne damit deren Rechtmäßigkeit anzuerkennen. Gleichzeitig verweist er auf die laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Das ist wichtig. Der VDH nimmt die Vorgaben also nicht widerspruchslos hin.
Für die Hund & Pferd 2026 ändert die Klage allerdings erst einmal nichts.
Die Ausstellung findet statt. Die Auflagen werden umgesetzt. Die Aussteller müssen die verlangten Voraussetzungen erfüllen. Und der VDH weist selbst darauf hin, dass gerichtliche Verfahren häufig länger dauern als die Zeit bis zum jeweiligen Veranstaltungstermin.
So entsteht eine eigentümliche Konstellation: Der Veranstalter erklärt öffentlich, warum er wesentliche Vorgaben fachlich und rechtlich für problematisch hält, klagt dagegen – und veranstaltet unter genau diesen Bedingungen trotzdem weiter.
Die gerichtliche Auseinandersetzung führt der Verband. Das unmittelbare finanzielle und organisatorische Risiko liegt dabei zunächst beim Aussteller.
Erst Unterlagen, Kosten und Anreise – dann vielleicht trotzdem keine Teilnahme im Ring?
Wer in Dortmund ausstellen möchte, muss die für seinen Hund geforderten Nachweise beschaffen und einreichen. Je nach Vorgabe können dafür tierärztliche Untersuchungen, Bescheinigungen oder Gentests notwendig sein. Hinzu kommen Meldegebühr, Fahrtkosten und gegebenenfalls Übernachtungskosten.
Doch vollständige Unterlagen und eine erfolgte Meldung garantieren nicht zwangsläufig, dass der Hund am Veranstaltungstag tatsächlich in den Ring darf. Bei der Kontrolle vor Ort kann es weiterhin zu einem Ausschluss kommen. Dass Aussteller trotz vorheriger Meldung und eingereichter Nachweise mit ihrem Hund vor Ort nicht teilnehmen konnten, ist dabei keine rein theoretische Möglichkeit – entsprechende Fälle sind aus vergangenen Veranstaltungen bekannt.
Und genau hier wird die Risikoverteilung interessant.
Die geltenden Auflagen werden vorab veröffentlicht. Der Aussteller kann sich informieren und selbst entscheiden, ob er unter diesen Bedingungen meldet. Formal ist damit Transparenz geschaffen.
Nur schafft Transparenz noch keine Planungssicherheit.
Denn wer die veröffentlichten Anforderungen erfüllt, Unterlagen einreicht und meldet, kann daraus offenbar nicht zwingend ableiten, dass sein Hund bei der Kontrolle vor Ort tatsächlich zugelassen wird.
Die Tür zur Ausstellung bleibt also offen – nur die Gewissheit, nach der Kontrolle tatsächlich in den Ring zu dürfen, gibt es damit noch nicht.
Damit liegt ein erheblicher Teil des Risikos beim Aussteller. Im Streitfall lässt sich schließlich darauf verweisen, dass die geltenden Auflagen vorher bekannt waren und jeder selbst entscheiden konnte, ob er unter diesen Voraussetzungen meldet. Das ist formal nachvollziehbar. Für jemanden, der Untersuchungen, Meldung, Anreise und Hotel bereits bezahlt hat, hilft diese Feststellung allerdings wenig.
Nackthunde gleich mehrfach im Fokus
Für Chinese Crested, Xoloitzcuintle und Perro sin pelo del Perú ist diese Unsicherheit besonders greifbar. Die drei Rassen werden bei den Vorgaben zu „Hypotrichose/Alopezie“ ausdrücklich genannt. Zusätzlich kann bei bestimmten Gebissanomalien gerade die Kombination mit vollständiger oder teilweiser Haarlosigkeit zum Ausschluss führen.
Die fachlichen Fragen hinter diesen beiden Vorgaben haben wir bereits ausführlich betrachtet. Hier ist deshalb etwas anderes entscheidend: Wie verlässlich kann ein Besitzer eines Nackthundes vor der Meldung einschätzen, ob sein Hund am Ende tatsächlich zugelassen wird?
Gerade wenn Kriterien vor Ort beurteilt werden und die drei Nackthunderassen ausdrücklich in den Fokus gerückt werden, ist das keine nebensächliche Frage. Es geht um die Grundlage, auf der ein Aussteller entscheiden soll, ob er Zeit und Geld in diese Ausstellung investiert.
Klagen ist wichtig – aber wer trägt bis dahin die Folgen?
Dass der VDH gegen Vorgaben gerichtlich vorgeht, die er für rechtlich oder fachlich problematisch hält, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Ebenso ist nachvollziehbar, dass eine verbindliche behördliche Verfügung nicht einfach ignoriert werden kann.
Aber daraus folgt nicht automatisch, dass eine Ausstellung unter diesen Bedingungen unbedingt stattfinden muss.
Genau hier bekommt die Stellungnahme einen Beigeschmack. Sie sagt den Ausstellern sehr deutlich: Wir teilen diese Rechtsauffassung nicht. Wir halten einzelne Vorgaben für fachlich fehlerhaft. Wir klagen dagegen.
Gleichzeitig lautet die praktische Konsequenz: Die Ausstellung findet trotzdem statt – und ihr müsst die Vorgaben erfüllen.
Das darf man hinterfragen.
Welche Sicherheit bietet der Veranstalter den Menschen, die aufgrund dieser Vorgaben Untersuchungen bezahlen, ihre Hunde melden und nach Dortmund reisen? Was passiert mit ihren Kosten, wenn der Hund bei der Kontrolle trotzdem ausgeschlossen wird? Und warum soll dieses Risiko im Wesentlichen beim Aussteller liegen?
Für Besitzer der ausdrücklich genannten Nackthunderassen ist diese Frage besonders konkret. Sie stehen vor einer Ausstellung, deren Auflagen ihre Hunde gleich mehrfach betreffen können – während der Veranstalter selbst wesentliche Teile der behördlichen Vorgaben fachlich und rechtlich infrage stellt.
Die VDH-Stellungnahme ist deshalb wichtig. Aber der Hinweis auf laufende Klagen beantwortet die praktische Frage nicht.
Der VDH klagt vielleicht erfolgreich gegen die Vorgaben von heute. Der Aussteller muss seine Entscheidung für Dortmund aber jetzt treffen.
Und er bezahlt auch jetzt.
Quellen
- VDH (2026): Stellungnahme des VDH zu den tierschutzrechtlichen Auflagen für die Hund & Pferd 2026. VDH – Stellungnahme zur Hund & Pferd 2026