Haarlos = Alopezie? Willkommen beim Kasseler Haar-Paradox

Es gibt Untersuchungen, deren Ergebnis offen ist.

Blutwerte zum Beispiel. Herzultraschall. Röntgen.

Und dann gibt es die klinische Untersuchung eines Nackthundes auf Haarlosigkeit.

Für die CACIB Kassel am 9. und 10. Januar 2027 müssen unter anderem drei haarlose Varianten zur Voruntersuchung. Das neue Formular stellt dabei unter „Haut / Hautanhangsorgane, Fell“ die medizinisch außerordentlich spannende Frage:

„Liegt vollständige oder teilweise Alopezie (Haarlosigkeit) vor?“

Nun gut.

Hund auf den Tisch.
Einmal von links schauen.
Einmal von rechts.
Vielleicht zur Sicherheit gegen das Licht halten.

Und dann die erschütternde Diagnose:

Der Nackthund ist nackt.

Normalerweise wäre das der Moment, an dem man sich freut, dass wenigstens ein Befund exakt dem erwartbaren Phänotyp entspricht.

In Kassel ist das eher ungünstig.

Haarlos gleich Alopezie? Unterschied zwischen genetischer Haarlosigkeit und Alopezie bei Nackthunden

Diagnose: Nackthund. Prognose: Ausstellung nicht möglich.

Denn die veröffentlichten Bestimmungen sagen ausdrücklich:

Nach den Leitlinien der AG Tierschutz ist eine Ausstellung nicht möglich, wenn „erblich bedingte vollständige oder teilweise Haarlosigkeit (‘Nacktheit’)“ vorliegt.

Das ist erfreulich eindeutig.

Kein „gegebenenfalls“.
Kein „bei klinischen Beschwerden“.
Kein „kann im Einzelfall ausgeschlossen werden“.

Erblich bedingt nackt – Ausstellung nicht möglich.

Für den durchschnittlichen Golden Retriever dürfte diese Hürde überschaubar sein.

Für einen Nackthund entwickelt sie eine gewisse praktische Relevanz.

Zum Glück gibt es vorher eine Untersuchung

Und hier beginnt der wirklich schöne Teil.

Auf der Kasseler Rasseliste stehen ausdrücklich:

  • Chinese Crested Dog (haarlos)
  • Peruanischer Nackthund (haarlos)
  • Xoloitzcuintle (haarlos)

Kleine Randnotiz: Diese etwas internationale Namensmischung ist kein redaktioneller Unfall. Wir übernehmen hier exakt die Bezeichnungen der Veranstalter. Beim Chinese Crested Dog und Xoloitzcuintle bleibt der offizielle Rassename erhalten, beim Perro sin pelo del Perú wird es dagegen deutsch: „Peruanischer Nackthund“. Warum auch immer – Haare sind schließlich schon kompliziert genug.

Für genau diese Hunde ist eine klinische Untersuchung im Zweijahresintervall vorgesehen. 2027 müssen sogenannte Nackthunde sogar zwingend mit dem neuen Formular untersucht werden – selbst dann, wenn noch eine gültige Bescheinigung auf dem bisherigen Formular vorhanden ist.

Das Verfahren lässt sich damit ungefähr so zusammenfassen:

  1. Melde einen Nackthund.
  2. Gehe mit dem Nackthund zum Tierarzt.
  3. Lasse feststellen, ob der Nackthund haarlos ist.
  4. Dokumentiere die Haarlosigkeit ordnungsgemäß.
  5. Beachte anschließend, dass bei erblich bedingter Haarlosigkeit eine Ausstellung nicht möglich ist.

Deutsche Bürokratie kann vieles.

Aber einen Nackthund erst klinisch untersuchen zu lassen, damit seine Nacktheit ordnungsgemäß dokumentiert wird, bevor genau diese Nacktheit der Ausstellung entgegensteht, hat eine gewisse Eleganz.

Alopezie? Haarlosigkeit? Irgendwas mit ohne Haare.

Auch fachlich lohnt sich ein genauerer Blick.

Das Untersuchungsformular fragt nach „Alopezie (Haarlosigkeit)“.

Klammer auf, Problem gelöst.

Nur leider ist Biologie gelegentlich unkooperativ.

Alopezie bezeichnet fehlendes oder vermindertes Haar und kann sehr unterschiedliche Ursachen haben. Auch angeborene Formen werden in der Veterinärmedizin als kongenitale Alopezien bezeichnet. Deshalb wäre auch die umgekehrte Parole „Nackthunde haben keine Alopezie!“ fachlich zu einfach.

Aber Haarlosigkeit ist nicht automatisch ein einheitlicher biologischer Vorgang.

Bei Chinese Crested Dog, Xoloitzcuintle und Perro sin pelo del Perú ist der typische Hairless-Phänotyp mit einer Variante in FOXI3 verbunden. Die Forschung beschreibt diesen Phänotyp als canine ektodermale Dysplasie; FOXI3 ist an der Entwicklung von Haaren und Zähnen beteiligt.

Der Hund hatte also nicht irgendwann Pech mit seinem Fell.

Seine Haarlosigkeit ist genetisch bedingt und Teil seines Phänotyps.

Man kann angeborene Haarlosigkeit unter den Begriff der Alopezie fassen. Nur ist damit noch nicht beantwortet, was diese konkrete Form der Haarlosigkeit für den individuellen Hund gesundheitlich bedeutet.

Dann wäre da noch dieses lästige „und“

Besonders charmant wird die Sache bei § 10 TierSchHuV.

Denn dort genügt bei der hier einschlägigen Alternative nicht einfach:

erblich bedingt + Körperteil oder Organ verändert = raus.

Der Gesetzestext verlangt zusätzlich, dass hierdurch „Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten“.

Und ausgerechnet dieses kleine Wort steht dazwischen:

„und“.

Drei Buchstaben. Erstaunlich lästig.

Die Kasseler Seite gibt diese gesetzliche Voraussetzung selbst wieder. Anschließend heißt es trotzdem pauschal, dass eine Ausstellung bei erblich bedingter vollständiger oder teilweiser Haarlosigkeit nicht möglich sei.

Da darf man durchaus fragen:

Wo genau wird bei diesem konkreten Nackthund festgestellt, dass ihm durch seine Haarlosigkeit Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen?

Oder reicht inzwischen die Feststellung:

Keine Haare gefunden?

Das ist ausdrücklich keine Behauptung, die Kasseler Regelung sei rechtswidrig.

Es ist die Frage, wie der veröffentlichte pauschale Ausschluss mit dem ebenfalls veröffentlichten Gesetzeswortlaut zusammengebracht wird.

Vielleicht wächst bis Januar noch etwas

Damit stehen Besitzer haarloser Nackthunde vor einer interessanten Ausgangslage.

Ihr Hund muss untersucht werden.

Das neue Formular muss verwendet werden.

Seine Haarlosigkeit soll dokumentiert werden.

Und liegt erblich bedingte Haarlosigkeit vor, ist laut veröffentlichten Bestimmungen eine Ausstellung nicht möglich.

Das Gute daran:

Die Erfolgsaussichten dieses Teils der Untersuchung lassen sich hervorragend vorhersagen.

Ein Chinese Crested Dog (haarlos) wird vermutlich haarlos erscheinen.

Beim Xoloitzcuintle (haarlos) besteht ebenfalls ein gewisses Risiko.

Und beim Peruanischen Nackthund (haarlos) hätte möglicherweise schon die Bezeichnung in der Kasseler Rasseliste Anlass zu einem Anfangsverdacht geben können.

Vielleicht gibt es für diese Konstruktion eine vollkommen schlüssige fachliche und rechtliche Erklärung.

Dann wäre jetzt ein hervorragender Zeitpunkt, sie zu veröffentlichen.

Bis dahin bleibt für Kassel 2027 die entscheidende Frage:

Wozu muss ein klinisch unauffälliger Nackthund eine Voruntersuchung absolvieren, wenn sein genetisch bedingter haarloser Phänotyp nach den veröffentlichten Bestimmungen bereits dazu führt, dass eine Ausstellung nicht möglich ist?

Denn eines dürfte bereits vor dem Tierarzttermin feststehen:

Behaart kommt er da nicht wieder raus.

Quellen

  • VDH Landesverband Hessen / CACIB Hessen (Stand Juli 2026): Bestimmungen des Veterinäramts. Die Seite erklärt ausdrücklich, dass nach den herangezogenen AGT-Leitlinien bei erblich bedingter vollständiger oder teilweiser Haarlosigkeit („Nacktheit“) eine Ausstellung nicht möglich ist. Für sogenannte Nackthunde wird 2027 zugleich zwingend das neue Untersuchungsformular verlangt.CACIB Hessen – Bestimmungen des Veterinäramts
  • VDH Landesverband Hessen / CACIB Hessen (2026): Untersuchungen nach Rasse. Dort werden die drei Varianten wörtlich als „Chinese Crested Dog (haarlos)“, „Peruanischer Nackthund (haarlos)“ und „Xoloitzcuintle (haarlos)“ geführt; jeweils ist eine klinische Untersuchung im Zweijahresintervall und für 2027 das neue Formular vorgesehen.CACIB Hessen – Untersuchungen nach Rasse
  • VDH Landesverband Hessen / Veterinäramt Stadt Kassel (Stand Juli 2026): Allgemeine Klinische Untersuchung vor einer Hundeausstellung. Das aktuelle Formular fragt im Abschnitt zu Haut und Fell ausdrücklich nach vollständiger oder teilweiser „Alopezie (Haarlosigkeit)“.CACIB Kassel – Formular „Allgemeine Klinische Untersuchung“
  • Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Tierschutz-Hundeverordnung, § 10 Ausstellungsverbot. § 10 Nr. 2a verlangt bei erblich bedingt fehlenden, untauglichen oder umgestalteten Körperteilen oder Organen zusätzlich, dass hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.Gesetze im Internet – § 10 TierSchHuV