Kritik unerwünscht? QUEN zieht vor Gericht
Wenn eine Organisation weitreichende Bewertungen über Hunderassen veröffentlicht, muss sie mit Widerspruch rechnen. Erst recht, wenn daraus Zucht- oder Ausstellungsverbote abgeleitet werden können.
QUEN reagierte auf die Kritik auch mit juristischen Mitteln. Im Hamburger Verfahren richtete sich das Vorgehen gegen den Club für Exotische Rassehunde; im Frankfurter Verfahren ging QUEN gegen die zoos.media herausgebende stadt land fluss GmbH vor. In beiden Fällen sollte die weitere Verbreitung bestimmter kritischer Äußerungen untersagt werden.
Kritik mit Argumenten zu widerlegen ist das eine. Ihre weitere Verbreitung gerichtlich untersagen lassen zu wollen, etwas anderes. Gerade bei einem Merkblatt mit weitreichenden fachlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen darf deshalb gefragt werden, wie belastbar die kritisierten Aussagen tatsächlich sind.

Zwei Verfahren gegen Kritik
Es geht um zwei voneinander unabhängige Auseinandersetzungen.
Im Fall des Clubs für Exotische Rassehunde e. V. richtete sich QUEN gegen eine Stellungnahme zum Merkblatt „Hund Fehlendes Haarkleid“. QUEN beantragte beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung.
Im Frankfurter Verfahren ging QUEN nach Darstellung von zoos.media gegen Äußerungen in einem Beitrag des Mediums und damit gegen dessen Herausgeberin, die stadt land fluss GmbH, vor. Die Verfahren betrafen unterschiedliche Veröffentlichungen und unterschiedliche Verfahrensgegner.
Der gemeinsame Nenner ist dennoch bemerkenswert: In beiden Fällen ging QUEN gerichtlich gegen öffentliche Kritik an der eigenen Organisation beziehungsweise ihren Veröffentlichungen vor. Ziel war jeweils, die weitere Verbreitung bestimmter Äußerungen zu unterbinden.
Das entscheidet nicht darüber, wer wissenschaftlich recht hat. Aber es gehört zur Debatte, wenn eine Organisation, deren eigene Bewertungen erhebliche Folgen für Hundehalter und Züchter haben können, versucht, Kritik an diesen Bewertungen gerichtlich untersagen zu lassen.
Der Fall des Clubs für exotische Rassehunde: Kritik am Merkblatt
Ausgangspunkt war das QUEN-Merkblatt Nr. 4 „Hund Fehlendes Haarkleid“. Es behandelt unter anderem Chinese Crested Dog, Xoloitzcuintle und Perro sin pelo del Perú.
Der Club kritisierte öffentlich unter anderem die wissenschaftliche Grundlage des Merkblatts, den Umgang mit neuerer Forschung und Aussagen zu Vibrissen.
QUEN wollte mehrere dieser Aussagen gerichtlich untersagen lassen. Das Landgericht Hamburg wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. QUEN legte dagegen Beschwerde ein. Auch diese blieb erfolglos. Die veröffentlichten Aktenzeichen lauten LG Hamburg, 324 O 651/25, und OLG Hamburg, 7 W 15/26.
Das von QUEN beantragte Verbot der angegriffenen Äußerungen wurde damit im Eilverfahren nicht erlassen.
Das bedeutet nicht, dass ein Gericht das gesamte QUEN-Merkblatt wissenschaftlich überprüft und widerlegt hätte. Aber QUEN wollte konkrete kritische Aussagen untersagen lassen und erreichte dieses Verbot nicht.
Der Fall zoos.media: Kritik an QUEN
Auch zoos.media berichtet von einem gerichtlichen Vorgehen QUENs gegen kritische Äußerungen des Mediums.
Nach der Darstellung von zoos.media blieb ein wesentlicher Teil der angegriffenen Kritik zulässig. Das Oberlandesgericht untersagte jedoch zwei Formulierungen in diesem Kontext. QUEN wurden nach Angaben des Mediums die gesamten Prozesskosten beider Instanzen auferlegt.
Nach dieser Darstellung setzte sich QUEN damit bei zwei Formulierungen durch, erreichte aber kein umfassendes Verbot der angegriffenen Kritik.
Eine unabhängig zugängliche vollständige Gerichtsentscheidung beziehungsweise ein verlässlich bestätigtes Aktenzeichen liegt uns für dieses Verfahren derzeit nicht vor. Die Angaben zum konkreten Verfahrensausgang beruhen deshalb auf der veröffentlichten Darstellung von zoos.media.
Was die Gerichte nicht entschieden haben
Gerichtsverfahren über Äußerungen sind keine wissenschaftlichen Peer-Reviews.
Die Entscheidungen bedeuten nicht, dass ein Gericht sämtliche Aussagen des QUEN-Merkblatts wissenschaftlich für falsch erklärt hätte. Ebenso wenig wurde pauschal festgestellt, dass sämtliche fachlichen Positionen des Clubs oder von zoos.media wissenschaftlich richtig seien.
Das sollte man weder hineinlesen noch behaupten.
Fest steht beim dokumentierten Verfahren gegen den Club: QUEN beantragte die Unterlassung konkreter kritischer Äußerungen. Das Landgericht erließ das beantragte Verbot nicht. Auch die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht änderte daran nichts.
Beim Verfahren gegen zoos.media ist das Ergebnis nach dessen Darstellung gemischter: Zwei Formulierungen wurden untersagt, ein wesentlicher Teil der angegriffenen Kritik blieb jedoch zulässig.
Ein Merkblatt ist kein Maulkorb
Warum ist das bei Nackthunden überhaupt relevant?
Weil das QUEN-Merkblatt nicht bei einer vorsichtigen Beschreibung möglicher gesundheitlicher Probleme stehen bleibt.
QUEN ordnet die betreffenden Hunde aus tierärztlicher Sicht als Qualzucht ein. Das Merkblatt formuliert, die Voraussetzungen des § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG lägen vor und die Zucht von Nackthunden verstoße gegen das dort geregelte Qualzuchtverbot. Als „notwendig erscheinende Anordnung“ nennt QUEN unter anderem ein Zuchtverbot; daneben werden mögliche weitere Maßnahmen bis hin zur Unfruchtbarmachung aufgeführt.
Das sind keine belanglosen Aussagen. Sie können für Züchter, Halter, Verbände, Ausstellungen und kleine Rassepopulationen erhebliche Bedeutung haben.
Gerade deshalb müssen die zugrunde gelegten wissenschaftlichen Quellen, Schlussfolgerungen und rechtlichen Bewertungen kritisierbar bleiben.
Ob und unter welchen Voraussetzungen Haarlosigkeit mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist, muss anhand belastbarer Daten beurteilt werden. Die Feststellung der Haarlosigkeit allein beantwortet noch nicht, welche konkreten Beeinträchtigungen daraus folgen oder bei den Nachkommen zu erwarten sind.
Man darf Studien hinterfragen. Man darf Schlussfolgerungen kritisieren. Und man darf widersprechen.
Das gilt auch umgekehrt: QUEN darf Kritik zurückweisen, fachlich beantworten und gerichtlichen Rechtsschutz suchen, wenn die Organisation Äußerungen für rechtswidrig hält.
Dann gehört allerdings auch der Ausgang solcher Verfahren zur öffentlichen Debatte.
Ein Merkblatt kann eine fachliche Position vertreten und weitreichende Schlussfolgerungen ziehen. Es darf kritisiert werden.
Und wenn Kritik nicht gerichtlich untersagt wird, bleibt das, was in einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung ohnehin entscheidend sein sollte:
Sie mit besseren Daten und besseren Argumenten zu beantworten.
Quellen
- Landgericht Hamburg, Az. 324 O 651/25; Hanseatisches Oberlandesgericht, Az. 7 W 15/26 – Verfahrensgang zum Unterlassungsbegehren von QUEN gegen den Club für Exotische Rassehunde. OLG Hamburg 7 W 15/26 – Verfahrensnachweis
- Club für Exotische Rassehunde e. V. – öffentliche Stellungnahme zum QUEN-Merkblatt, Stand 08.12.2025. Juristische Argumentation des Clubs zum QUEN-Merkblatt (PDF)
- zoos.media – eigene Darstellung des Verfahrens gegen die stadt land fluss GmbH, Herausgeberin von zoos.media. Frankfurt: Evidenter Sieg von zoos.media gegen QUEN