Ausstellungsauflagen vor Gericht – am 22. Oktober heißt es Präsenz zeigen
Seit 2022 gehören sie für viele Aussteller fast schon zum Alltag: zusätzliche Untersuchungen, tierärztliche Bescheinigungen, kurzfristig veröffentlichte Vorgaben und die Frage, ob der eigene Hund überhaupt auf einer Ausstellung gezeigt werden darf.
Was als Umsetzung des § 10 Tierschutz-Hundeverordnung begann, bedeutet für Veranstalter und Aussteller teilweise erheblichen zusätzlichen Aufwand.
Am 22. Oktober 2026 kommt die Diskussion nun vor das Verwaltungsgericht Weimar. Nach Angaben des VDH-Landesverbands Thüringen werden dort Ausstellungsauflagen gerichtlich überprüft.
Ein wichtiger Termin für alle, denen die Zukunft von Hundeausstellungen nicht gleichgültig ist.

Gerichtstermin am 22. Oktober
Der VDH-Landesverband Thüringen informiert aktuell über den bevorstehenden Gerichtstermin in Weimar und ruft dazu auf, die Verhandlung vor Ort zu begleiten.
Denn die Diskussion über Ausstellungsauflagen wird seit Jahren geführt – von Behörden, Verbänden, Veranstaltern und nicht zuletzt von den Ausstellern selbst.
Am 22. Oktober beschäftigt sich nun ein Gericht mit der Sache.
Dabei geht es nicht nur um Vorschriften auf dem Papier. Hinter jeder Ausstellung stehen Menschen, die ihre Hunde halten, ausbilden, pflegen, züchten und der Öffentlichkeit präsentieren.
Worum geht es?
Ausgangspunkt ist § 10 TierSchHuV.
Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Hunde nicht ausgestellt oder für bestimmte Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Erfasst werden unter anderem Tiere, bei denen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
Dass Hunde, die tatsächlich unter die gesetzlichen Voraussetzungen eines Ausstellungsverbots fallen, nicht ausgestellt werden sollen, ist dabei nicht der eigentliche Streitpunkt.
Entscheidend ist die Umsetzung.
Welche Untersuchungen dürfen im Vorfeld verlangt werden? Welche Nachweise müssen Aussteller erbringen? Wann besteht beim konkreten Hund Anlass für eine weitergehende Untersuchung?
Ein gesetzliches Ausstellungsverbot und pauschale Untersuchungspflichten für Hunde sind schließlich nicht dasselbe.
Ausstellen ist mehr als eine Schleife im Ring
In der öffentlichen Diskussion wird manchmal übersehen, welchen Stellenwert Hundeausstellungen tatsächlich haben.
Sie bringen Züchter und Halter zusammen, ermöglichen den direkten Vergleich von Hunden, schaffen Kontakte über Ländergrenzen hinweg und machen Rassen für Interessierte erlebbar.
Richter beurteilen Hunde nicht anhand eines Fotos oder einer Beschreibung, sondern sehen Anatomie, Bewegung, Verhalten und Gesamterscheinung unmittelbar vor sich.
Gerade für Rassen mit kleinen Populationen können solche Treffen zudem eine wichtige Funktion für den Austausch und zukünftige Zuchtentscheidungen haben.
Und natürlich sind Ausstellungen auch Wettbewerb. Menschen präsentieren dort Hunde, auf die sie stolz sind, vergleichen sich mit anderen und freuen sich über eine gute Bewertung oder einen Titel.
Auch das gehört dazu.
Für Nackthunde ist die Frage besonders relevant
Chinese Crested Dog, Xoloitzcuintle und Perro Sin Pelo del Perú geraten aufgrund ihrer Haarlosigkeit besonders schnell in den Fokus der Qualzuchtdebatte.
Entsprechend unmittelbar können behördliche Ausstellungsanforderungen ihre Halter treffen.
Gerade deshalb ist eine saubere Anwendung des geltenden Rechts entscheidend.
Ein sichtbares Merkmal allein beantwortet noch nicht die Frage, ob beim konkreten Hund die Voraussetzungen des § 10 TierSchHuV erfüllt sind.
Wer einen gesunden und aktiven Chinese Crested, Xolo oder Perro führt, erlebt seinen Hund schließlich nicht nur für wenige Minuten im Ausstellungsring, sondern jeden Tag – im Familienalltag, beim Spaziergang und nicht selten auch im Hundesport.
Diese Hunde sollten nicht allein deshalb aus dem Ausstellungswesen verschwinden, weil ihr Phänotyp Gegenstand einer Qualzuchtdebatte ist.
Maßstab müssen die gesetzlichen Voraussetzungen und deren Anwendung auf den konkreten Hund bleiben.
Weimar hat § 10 schon einmal Grenzen gesetzt
Das Verwaltungsgericht Weimar hat sich bereits 2023 mit § 10 TierSchHuV beschäftigt.
Damals ging es um eine Allgemeinverfügung der Stadt Erfurt im Zusammenhang mit einer Rassehunde- und Rassekatzenausstellung. Die Behörde hatte den Begriff des „Ausstellens“ so weit ausgelegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen selbst Besucher mit ihren Hunden betroffen waren.
Das Gericht folgte dieser weiten Auslegung im Eilverfahren nicht.
Das bloße Mitführen eines Hundes zu Besuchszwecken sei kein „Ausstellen“ im Sinne des § 10 TierSchHuV.
Für das jetzige Verfahren nimmt diese Entscheidung das Ergebnis nicht vorweg. Der Streitgegenstand ist nicht identisch.
Sie zeigt aber einen wichtigen Grundsatz: Auch Maßnahmen, die dem Tierschutz dienen sollen, müssen von der gesetzlichen Grundlage gedeckt sein.
Genau dafür gibt es gerichtliche Kontrolle.
Hundeausstellungen brauchen Menschen, die zu ihnen stehen
Seit 2022 wurde viel über Hundeausstellungen gesprochen.
Über Qualzucht, Verbote, Auflagen, Untersuchungen und darüber, welche Hunde noch gezeigt werden dürfen.
Umso wichtiger ist es, dass auch diejenigen sichtbar bleiben, die das Ausstellungswesen tatsächlich tragen: Züchter, Aussteller, Rassehundevereine und Halter, die Freude daran haben, ihre Hunde zu präsentieren.
Man muss dafür weder jede Entscheidung eines Verbandes gutheißen noch jede Praxis auf einer Hundeausstellung verteidigen.
Aber man darf deutlich sagen, dass Hundeausstellungen erhalten bleiben sollen und rechtmäßige Möglichkeiten, Hunde öffentlich zu präsentieren, nicht durch unverhältnismäßige Anforderungen faktisch unmöglich werden dürfen.
Am 22. Oktober: Präsenz zeigen
Noch ist nicht entschieden, wie das Verwaltungsgericht die streitigen Auflagen beurteilen wird.
Der VDH-Landesverband Thüringen ruft dazu auf, die Verhandlung am 22. Oktober in Weimar vor Ort zu begleiten.
Wer die Möglichkeit dazu hat und wem der Erhalt von Hundeausstellungen wichtig ist, kann diese Gelegenheit nutzen.
Nicht, um ein Gericht unter Druck zu setzen oder eine Entscheidung vorwegzunehmen.
Sondern um sichtbar zu machen, dass hinter dem Ausstellungswesen Menschen stehen, denen seine Zukunft nicht gleichgültig ist.
Seit Jahren wird über Aussteller gesprochen.
Am 22. Oktober können sie selbst Präsenz zeigen.
Quellen
- VDH Landesverband Thüringen: „Ausstellungsauflagen auf dem Prüfstand – Gerichtstermin am 22. Oktober 2026 in Weimar“ (Mitteilung des VDH-Landesverbands)
- Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV), § 10 (§ 10 TierSchHuV)
- Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 1. Juni 2023, Az. 1 E 874/23 We (VG Weimar, 1 E 874/23 We)